Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der TPH Bausysteme GmbH („TPH“) an ihre Vertragspartner („Auftraggeber“ oder „AG“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden, auch wenn TPH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder den Auftrag ohne einen solchen Widerspruch ausführt, keine Anwendung. Dies gilt auch im Fall öffentlich rechtlicher Vergaberichtlinien.
1.2 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Lieferbedingungen. Maßgeblich ist der schriftlich fixierte Inhalt. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom AG gegenüber TPH abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen der Schriftform.
1.3. Die Lieferbedingungen gelten, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden, ebenfalls für alle zukünftigen Lieferungen oder Leistungen an den AG.

2. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1 Angebote der TPH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn TPH einen Auftrag schriftlich bestätigt oder den Auftrag ausführt.
2.2 Abbildungen, Prospekte, Kalkulationen und sonstige Unterlagen dürfen Dritten gegenüber nur mit schriftlicher Genehmigung der TPH zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte stehen auch im Fall einer berechtigten Weitergabe ausschließlich TPH zu und sind entsprechend zu kennzeichnen.
2.3 Die sicherheitsrelevanten Hinweise gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ergeben sich aus dem zu jedem Produkt herausgegebenen Sicherheitsdatenblatt. Maßgeblich ist der Inhalt nach dem jeweils aktuellen Stand im Zeitpunkt der Lieferung. Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich die durch TPH bereitgestellten Hinweise zu verwenden. Fehlt dem Kunden die jeweils aktuelle Fassung des Sicherheitsdatenblattes, so kann er dieses in der jeweils aktuellen Fassung auf der Webseite der TPH (http://tph-bausysteme.com/download/) herunterladen.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Auslieferungsstelle. Dargestellte Frachtkosten haben ausschließlich indikativen Charakter. Der AG trägt die tatsächlich entstehenden Kosten für Fracht, Verpackung, Verladung und Transportversicherung.
3.2 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ein Skonto-Abzug ist nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung zulässig.
3.3 Alle Zahlungen sind ab Rechnungsdatum fällig. Der Verzug des AG tritt ohne Mahnung 30 Tage nach Rechnungsdatum ein.
3.4 Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt ausschließlich erfüllungshalber. Etwaige Scheck- oder Wechselkosten gehen zu Lasten des AG.
3.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.6 TPH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AG wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der TPH aus dem Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Kommt der AG dem Verlangen nicht nach, ist TPH, vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte, berechtigt, ganz oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

4. Lieferung

4.1 Lieferfristen und -termine sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer. Sofern TPH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird sie hierüber unverzüglich informieren.
4.2 TPH haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch ihn zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Transportverzögerungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, Mangel an Arbeitskräften, nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder behördliche Anordnungen. Sofern solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung länger als 30 Tage andauert, ist TPH zum Rücktritt berechtigt. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des AG wird unverzüglich erstattet. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung. Sollte dem AG im Falle einer Verzögerung von mehr als 30 Tagen die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten sein, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber TPH hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
4.3 Für den Eintritt des Verzugs der TPH ist in jedem Fall eine Mahnung des AG mit angemessener Nachfrist erforderlich. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Im Übrigen ist die Haftung der TPH nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Lieferbedingungen beschränkt.
4.4 Sofern der AG vereinbart, die Produkte selbst abzuholen, stehen ihm diese zur Abholung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Arbeitstagen am Ort der TPH zur Verfügung. Nach Ablauf der Frist behält TPH sich vor, Lagerkosten in Höhe von 2 % des Auftragswertes geltend zu machen, die Produkte anderweitig auf Kosten des AG einzulagern oder sie an Dritte weiter zu veräußern.
4.5 Der Beginn einer Lieferung setzt die vollständige Erfüllung aller etwa bestehender Mitwirkungspflichten des AG, insbesondere die Beantwortung für die Auftragserfüllung wesentlicher Fragen, voraus. TPH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des AG – eine Verlängerung von Lieferfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der AG seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, ist TPH berechtigt, den Ersatz des ihr entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
4.6 TPH ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den AG im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem AG hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

5. Gefahrübergang

5.1 Jede Lieferung erfolgt ab Werk „EXW“ (Incoterms 2010).
5.2 TPH wird auf schriftlichen Antrag des AG und auf seine Kosten eine Transportversicherung abschließen.
5.3 Bei Eintritt des Annahmeverzugs des AG geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte auf ihn über.

6. Warenrücknahme

6.1 Die Rücknahme ausgelieferter, mangelfreier Produkte erfolgt nur, soweit eine solche Rücknahmeverpflichtung bereits im Rahmen der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart wurde und nur, wenn sich die Produkte in einwandfreiem Zustand befinden. Die Rücksendung hat frachtfrei in das Lager der TPH zu erfolgen.
6.2 Die Rücknahme erfolgt nur gegen Erteilung einer Gutschrift. Bei der Rücknahme ordnungsgemäßer Produkte berechnet TPH eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Gutschriften werden nicht ausgezahlt, sondern nur verrechnet.
6.3 Die Gültigkeitsdauer der Gutschrift beträgt 1 Jahr. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der erneuten Bestellung unter ausdrücklicher Berufung auf die erteilte Gutschrift.

7. Mängelansprüche

7.1 Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt. Insbesondere gilt § 377 HGB. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, ist TPH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige innerhalb einer Woche.
7.2 Der AG ist bei Geltendmachung von Mängelansprüchen verpflichtet, TPH die betreffenden, auf den Gebinden befindlichen Chargennummern mitzuteilen.
7.3 Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn Verwendungsvorschriften der TPH, allgemeine Verwendungsvorschriften und Regelwerke oder die anerkannten Regeln der Technik bei der Verwendung und dem Einsatz von Produkten nicht beachtet wurden und der Schaden hierauf zurückzuführen ist.
7.4 Die Gewährleistung der TPH für die Haltbarkeit und Verwendbarkeit der von ihr gelieferten bauchemischen Produkte ist beschränkt auf eine Dauer von 12 Monaten ab Herstellungsdatum, mindestens jedoch 6 Monate ab Lieferdatum. Davon ausgenommen sind solche Produkte, deren Haltbarkeit ausdrücklich in dem jeweiligen Datenblatt beschränkt wurde.
7.5 Gewährleistungsansprüche des AG wegen Mängeln an Produkten, die nach Ablauf der von TPH mitgeteilten zulässigen Höchstlagerfrist auftreten, sind ausgeschlossen.
7.6 Liefern Subunternehmer oder Lieferanten der TPH mangelhafte Produkte, wird TPH nach ihrer Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen Subunternehmer oder Lieferanten für Rechnung des AG geltend machen oder an den AG abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen TPH bestehen bei derartigen Mängeln nur nach erfolgloser oder aussichtsloser gerichtlicher Inanspruchnahme des Subunternehmers oder Lieferanten.
7.7 Alle Spezifikationen der TPH sind nur Leistungsbeschreibungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, keine Garantien. Lediglich unerhebliche Abweichungen von Beschaffenheit oder Verwendung der Produkte begründen keinen Mängelanspruch.
7.8 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist TPH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung)verpflichtet und berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn TPH ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
Während der Dauer der Nacherfüllung ist die Verjährung lediglich gehemmt, ein Neubeginn ausgeschlossen.
Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligen Versuchs fehl oder verweigert TPH die Nacherfüllung, kann der AG mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
7.9 TPH ist berechtigt, eine Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der AG den fälligen Kaufpreis, ggf. unter Einbehalt eines im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teils, bezahlt.
7.10 Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des AG als unberechtigt heraus, kann TPH die hieraus entstandenen Kosten ersetzt verlangen.
7.11 Rückgriffansprüche des AG, die über die gesetzliche Regelung in § 478 BGB hinausgehen, sind ausgeschlossen.
7.12 Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr ab Lieferung. Dies gilt auch für etwa abgegebene Garantien, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. Sofern die gesetzlichen Gewährleistungsfristen mehr als 2 Jahre (z.B. für Bauwerke) betragen, findet die gesetzliche Frist Anwendung. Die gesetzlichen Fristen gelten ebenfalls im Fall vorsätzlicher Handlungen, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB.
7.13 Für Ansprüche aufgrund von Rechtsmängeln gilt darüber hinaus folgendes: a) Soweit nicht anders vereinbart, ist TPH lediglich verpflichtet, die Lieferungen im Land der Lieferadresse frei von Rechten Dritter zu erbringen. Bei einer Nacherfüllung an einem anderen als dem ursprünglich vereinbarten Ort ist TPH berechtigt, etwaige Mehraufwendungen, insbesondere durch Transport, Arbeits- und Materialkosten, dem AG zu belasten. b) Im Fall einer von TPH zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter kann sie nach ihrer Wahl entweder auf ihre Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem AG übertragen oder die gelieferten Produkte so ändern oder austauschen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Produkte nicht lediglich unwesentlich beeinträchtigt wird. Ist dies der TPH nicht möglich oder verweigert TPH die Nacherfüllung, kann der AG mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
7.14 Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 dieser Lieferbedingungen.

8. Schadensersatz

8.1 Auf Schadensersatz haftet TPH – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit nicht a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) vorliegen. In jedem Fall ist die Haftung von TPH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.2 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 8.1 gelten nicht, sofern TPH einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen hat sowie für Ansprüche des AG nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3 Die technische Beratung der TPH oder die Einweisung in die Anwendung eines Produktes im laufenden Betrieb erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch des AG und nur nach dessen Angaben. Der AG ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Anwendbarkeit und der Art der Anwendung der Produkte (örtliche Umstände, Eignung des Bauwerkes, Material, Konstruktion, Statistik) selbständig zu prüfen und zu überwachen. Ziffern 8.1 und 8.2 gelten entsprechend.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 TPH behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist TPH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte heraus zu verlangen.
9.2 Der AG ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.3 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der AG hat TPH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe Dritter auf die TPH gehörenden Produkte erfolgen. Der AG haftet für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO.
9.4 Der AG ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Produkte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei TPH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt TPH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Entsprechendes gilt im Fall des Einbaus in ein Grundstück. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.
Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der AG schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an die dies annehmende TPH ab.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der AG neben TPH ermächtigt. TPH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen ihm gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit i.S.d. § 321 BGB vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann TPH verlangen, dass der AG ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der TPH um mehr als 10%, wird TPH auf Verlangen des AG Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

10. Exportkontrolle

Besteht für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der TPH eine Genehmigungspflicht oder eine sonstige öffentlich rechtliche Zustimmungspflicht, insbesondere nach deutschem, europäischem oder US-amerikanischem Außenwirtschaftsrecht, steht der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer solchen Genehmigung oder Zustimmung durch die zuständige Behörde. TPH ist verpflichtet, eine solche Genehmigung zu beantragen. Der AG ist verpflichtet, nach besten Kräften an dem Verfahren mitzuwirken. Der AG darf die gelieferten Produkte nicht in anderer Weise als in der Zustimmung oder Genehmigung bestimmt, verwenden oder weiterliefern. Sollte eine Genehmigung oder Zustimmung im ersten Verfahrenszug nicht erteilt werden, treffen TPH keine weitergehenden Pflichten.

11. Gerichtsstand – Erfüllungsort

11.1 Gerichtsstand ist, soweit dies wirksam vereinbart werden kann, Hamburg. TPH ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des AG zu erheben.
11.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Hamburg.

12. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

2.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG) und anderer, etwa zur Anwendung ausländischer Rechtsnormen führender Normen.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

Mit dem Inkrafttreten dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen Stand 10/2019 werden alle vorherigen Liefer- und Zahlungsbedingungen ungültig.